Das Verwaltungsgericht Regensburg hat vor wenigen Wochen eine Entscheidung zur umstrittenen Frage der zulässigen Werbung für Spielhallen getroffen.
§ 5 GlüStV regelt bzgl Werbung allgemein : „Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des §1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.“
In § 26 Abs. 1 GlüStV wird sodann näher konkretisiert, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Diese Regelung gilt für alle Spielhallen ab Inkrafttreten des neuen GlüStV (1.7.2012). Für „Altkonzssionen“, d.h. Genehmigungen, welche vor dem 28.10.2011 erteilt wurden, besteht kein Bestandsschutz hinsichtlich der Werbung.
Im Glücksspieländerungsstaatsvertrag selbst ist der Begriff Werbung nicht definiert. Aus diesem Grund wurde eine Werberichtlinie vom 07.12.2012 als normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt, welche Werbung „als jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“, definiert. Dabei ist laut dem VG Regensburg unter der „äußeren Gestaltung der Spielhalle“ das gesamte äußere Erscheinungsbild zu verstehen.
Im zugrundeliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die äußere Aufmachung des Schriftzuges „Spielstation“ als eine besonders auffällige Gestaltung angesehen, welche einen zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb schafft. In diesem Zusammenhang wies das Gericht auch darauf hin, dass als typisches Beispiel für zusätzliche Anreize die blickfangmäßig herausgestellte Bezeichnungen einer Spielhalle als Casino, Spielbank o.ä. gesehen wird. Auch wurde vom Gericht die Reklametafel kritisiert, welche schon durch ihre Größe von 3 m x 5,50 m zusätzliche Anreize bietet. Weiter wurde im Urteil herausgestellt, dass eine „goldene Krone“ unzulässig sei. Das Gericht führte hierzu aus : „die Krone suggeriert einerseits die Möglichkeit, durch Benutzung der Spiele „reich wie ein König“ werden zu können. Dies gefährdet aber das Ziel des § 1 Nr. 1 GlüStV, nämlich das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Die Suggestion von Reichtum wirkt auf viele Adressaten anziehend und verlockend. Andererseits ist die Krone selbst noch mit einem lachenden Gesicht in blauer Farbe durchzogen. Hierbei wird das Gefühl, Reichtum durch Spiel zu erwerben und sich dabei „königlich“ zu fühlen, verstärkt. Neben dem Anreiz, Geld zu verdienen, strahlt das Schild auch noch die Intention aus, hierbei fühle man sich wohl. Dies sind beides zusätzliche Anreize auf den Spielbetrieb selbst, auf die Folgen desselben, nämlich den Gewinn, und die dabei eintretende Gemütslage.
Bereits im Jahr 2013 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen ähnlichen Fall entschieden. Dort lag allerdings das 1. Ausführungsgesetz NRW GlüStV zugrunde, welches in § 16 Abs. 5 regelt, dass nur das Wort „Spielhalle“ verwendet werden darf, um eine Verwechslung mit staatlichen Casinos bzw. Spielbanken auszuschließen. Dies ist in anderen Bundesländern nicht so restriktiv geregelt. Aber auch in NRW ist nach Ansicht des VG Düsseldorf die Zusätzliche Begriffsverwendung wie „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ oder „Games“ nicht ausgeschlossen, da damit keine schädlichen Lockanreize verbunden sind. Es wird in dieser Entscheidung herausgestellt herausgestellt, dass „Spielhalle“ nicht der einzige Name sein darf, da ansonsten jede sinnvolle und notwendige Unterscheidungsmöglichkeit fehlen würde
Die Entscheidung des VG Regensburg wird von der Kanzlei Benesch, Winkler durchaus kritisch betrachtet. Auch die Werberichtlinie als solche ist in der Verwaltungspraxis einiger Bundesländer auf wenig Gegenliebe gestoßen. Letztlich überlässt das Gesetz sowie auch die Richtlinie durch die vielen verwendeten unbestimmte Rechtsbegriffe es den Verwaltungsbehörden und den Gerichten die Grenzen zulässiger Werbung festzulegen. Da nahezu jeder Fall aber individuell unterschiedlich ist, wird auf die Betreiber noch eine Flut an unterschiedlichster Entscheidungen der einzelnen Bundesländer in der nächsten Zeit zukommen. Eines ist aber klar : Der Sinn von Werbung liegt immer darin einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen. Ohne diesen zusätzlichen Anreiz und ohne Aufforderungscharakter wäre es keine Werbung, sonder schlicht eine reine Information. Nach unserer Ansicht kann auch die Verwendung des Wortes „Casino“ als reine Information angesehen werden, so dass die Verwendung keine unzulässige Außenwerbung wäre.
Die Abgrenzung des VG Regensburg erscheint daher viel zu eng und es bleibt abzuwarten wie die höchstrichterliche Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Werbung auslegen wird.