Glücksspielrechtliche Erlaubnis ab dem 01.07.2017
Die Verfahren zur Vergabe der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Hessen (SpielhG HE) für den Stichtag zum 30.06. bzw. 01.07.2017 haben eine Vielzahl der hessischen Behörden derzeit noch nicht abgeschlossen, dennoch steht bereits eine Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bevor. Die Behörden sehen sich derzeit rechtlich komplizierten Auswahl-, Befreiungs- und Härtefallentscheidungen gegenüber. Die mögliche Befreiungswirkung gemäß § 2 Abs. 3 SpielhG kann hierbei für viele Spielhallenbetreiber aber auch Behörden die vermeintliche „Rettung“ aus einem durch den Gesetzgeber geschaffenes Dilemma bilden, von dem einige Gemeinden bereits Gebrauch machten. Denn nach dieser Norm können die Behörden von den Abstandserfordernissen zu anderen Spielhallen (300m Luftlinie) und auch dem des Verbots der sog. Mehrfachkonzession abzuweichen.
Überarbeitung des SpielhG Hessen
Nach den hier vorliegenden Informationen soll das SpielhG HE jedoch in entscheidenden Punkten verschärft werden. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im Abstimmungsverfahren zwischen den jeweiligen Fachministerien und wurde entsprechend noch nicht vom Kabinet verabschiedet. Eine Veröffentlichung des Entwurfs erfolgt voraussichtlich erst nach der Abstimmung des Kabinets. Durchgedrungen ist jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt, dass die die Abweichungsmöglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 SpielhG HE zugunsten von Mehrfachkonzessionen gestrichen werden soll. Der Gesetzgeber möchte damit vermeintlich den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrag Rechnung tragen und legt diese Auslegung nicht mehr in die Hände der entscheidenden Behörden. Auch wird eine Sperrzeitverkürzung für Spielhallen nur noch bei sog. öffentlichen Bedürfnissen oder bei besonderen örtliche Verhältnissen möglich. Besonders einscheindend wirkt zudem die Verkürzung der maximalen Laufzeit der glücksspielrechtlichen Erlaubnis von derzeit 15 auf dann 10 Jahren. Auch werden die Grundlagen für die Spielersperre weiter präzisiert.